Müssen es feste Dächer sein? - Möglichkeiten der Emissionsminderung offener Güllelagerbehälter
Gülle- und Gärrestlagerstätten sind nach der 4. BImSch-Verordnung ab einer Lagerkapazität von 6.500 m3 genehmigungspflichtig. In der Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft), vom 18.08.2021 wird darüber hinaus nicht nur beschrieben, wie Flüssigmist zu lagern ist, sondern auch welchen Grad der Emissionsminderung durch entsprechende Maßnahmen erzielt werden muss. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Grundlagen der Flüssigmistlagerung, den sich daraus ergebenden Möglichkeiten der Emissionsminderung sowie einer Kosten-Nutzen-Analyse an Hand eines Praxisbetriebes mit Milchkuhhaltung. Fernerhin werden Informationen zum Stand wissenschaftlicher Untersuchungen zur Emissionsminderung durch Rindergülle-Schwimmschichten aufgearbeitet.
Dokumente
Herausgeber | LFA MV |
---|---|
Verfasser | Jana Harms |
Erscheinungsdatum | 17.03.2025 |
Adresse | Dorfplatz 1 18276 Gülzow-Prüzen |
Telefon | 0385/588 60253 |
j.harms@lfa.mvnet.de |